Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit der Widemann Systeme GmbH und der Widemann Systeme Technologie GmbH (beide nachfolgend „Widemann Systeme“) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preise – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Preise und Zahlung

Es gilt der im Angebot vereinbarte Preis. Preisvereinbarungen können nur schriftlich geschlossen werden. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Widemann Systeme ist berechtigt, eine ursprünglich vereinbarte Vergütung an sich allgemein verändernde Marktbedingungen und einer hieraus resultierenden Veränderung von ihr zu tragender Selbstkosten anzupassen. Eine solche Anpassung der Vergütung muss den veränderten Selbstkosten im Wesentlichen entsprechen und darf maximal ein Mal pro Kalenderjahr erfolgen.

Zusatzleistungen die nicht in einem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so muss dieser gesetzliche Verzugszinsen zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne ausdrückliche Mahnung an.

§ 3 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung von Widemann Systeme die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

  • Veränderungen der Anforderungen des Kunden;
  • unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie Widemann Systeme nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten;
  • Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller);

verlängert sich der Liefer- und Leistungstermin entsprechend. Diese Hindernisse werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

Soweit Widemann Systeme infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht die Leistungen erbringen kann, treten für Widemann Systeme keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

Änderungen des Leistungsgegenstandes bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Abnahme

Bei Aufträgen zur Erstellung, Veränderung oder Installation von Hardware oder Software hat eine Abnahme stattzufinden.

Bezüglich der Abnahme wird ein Termin vereinbart, bei dem Auftraggeber und Auftragnehmer die Funktionsfähigkeit der Software prüfen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.

Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Abnahmebereitschaft und der Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens innerhalb eines Zeitraumes, der es dem Abnehmer bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, oder die Abnahme erklärt wird. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen Mängeln, so hat er diese detailliert darzulegen.

Wird die Abnahmebereitschaft von dem Kunden nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde im normalen Geschäftsgang von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen, aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits Widemann Systeme alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die vertragsgemäße Leistung erbringen kann.

§ 7 Gewährleistung

Mängel bzw. Fehler sind Widemann Systeme unverzüglich mitzuteilen. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung beginnt.

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm empfohlenen Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umzusetzen und zugleich Widemann Systeme unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

Mängelbeseitigungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

Schlägt die Nachbesserung innerhalb einer von dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrages oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen müssen, muss der Kunde Widemann Systeme binnen 10 Werktagen nach Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die offensichtlich nicht erkennbar sind, müssen innerhalb von 10 Tagen nach deren Erkennung gerügt werden. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht mehr geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z. B. durch Fehlerprotokolle).

§ 8 Haftung

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Widemann Systeme nicht.

Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich daran, wie er bei der Einhaltung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen – z. B. der Anfertigung von Sicherungskopien – eingetreten wäre.

Widemann Systeme haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrages nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

§ 9 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software, das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

Dies konkretisiert die Verpflichtung des Kunden bei eintretenden Schäden, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung

Für uns ist der Schutz Ihrer Daten sehr wichtig. Mit unserem Datenschutzhinweis geben wir einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Widemann Systeme.

Beide Vertragspartner werden als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden die Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem den Quelltext vor unberechtigtem Zugriff schützen.

§ 11 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Weg übermittelten Willenserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:

  • die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung, Datum und Uhrzeit sowie die Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
  • Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
  • Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Vertragspartner stammend.
  • Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei rechtsgestaltenden Erklärungen wie der Kündigung eines Vertrages. Die Kündigung muss schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

§ 12 Anwendbares Recht

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Wiesbaden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit wirksam. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um eine dem Vertragswillen entsprechende wirksame Bestimmung zu schaffen.

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